Das politische System
Politisches System
Das Königreich beider Archipele ist eine parlamentarische Monarchie. Eine kodifizierte Verfassung existiert nicht, jedoch Gesetze mit de facto Verfassungsrang und verfassungsähnliches Gewohnheitsrecht. Das Königreich ist eine Realunion der zwei Königreiche Livornien und Melba. Die Verfassungswirklichkeit im Königreich entsteht durch ein komplexes Zusammenspiel aus kodifizierten Rechtstexten, Gewohnheitsrecht, Traditionen und Bräuchen, inoffiziellen Einflussbereichen und Beziehungen. Die relevanten Entscheidungsträger im Politischen Prozess sind die Regierung und das Parlament, wobei auch alte traditionelle Institutionen wie Krone, Adel, Militär, Geheimrat, Kronrat und diverse Ausschüsse steten Veränderungen unterliegende Einflussmöglichkeiten ausüben. Die parteipolitischen und weltanschaulichen Diskussionen zeichnen sich durch große Meinungsvielfalt, ein zersplittertes Parteienspektrum und bisweilen hitzige und wenig kompromissbereite Diskussionen aus.
Regierung
Die Regierung wird durch den Monarchen ernannt und ist auf das Vertrauen des Unterhauses angewiesen. Innerhalb des Kabinetts (nicht zu verwechseln mit dem Kabinett des Königs, der Verbindungsstelle von Regierung und Hof) nimmt der Premierminister eine dominante Stellung ein. Er schlägt Ernennung und Entlassung der Ressortminister vor und bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Die Regierung verfügt über Ministerien in den Bereichen Inneres, Äußeres, Verteidigung, Handel, Finanzen, Bildung, Gesundheit, Post, Oberhaus, Unterhaus und Landwirtschaft. 2014 wurde das Reformministerium geschaffen, das Gesetze zur regionalen Selbstverwaltung vorbereiten soll. 2015 wurde das Reformministerium wieder abgeschafft und das Arbeits-, das Goldküsten-, das Familien-, das Infrastruktur- und das Ministerium für besondere Angelegenheiten neu eingerichtet.
Der Finanzminister führt einen der drei in absteigender Rangfolge genannten Titel Generalkontrolleur der Finanzen, Superintendant der Finanzen oder Schatzmeister. Der Verteidigungsminister ist meist Präsident der Admiralität und Großmarschalleutnant. Der Constabler als Vorsitzender des Krongerichtes und Vorsteher der Justizverwaltung und der Kanzler als Vorsteher der Stabsstelle der Regierung gehören dem Kabinett ebenfalls an.
Die Kanzlei des Königs fungiert als Stabsstelle der Regierung Seiner Majestät verwaltet die Akten der Regierung verwaltet. Das alte Amt des Kanzlers en titre ist nahezu zu einer Sinekure geworden, ist jedoch noch mit dem Privileg des Einsitzes im Geheimrat des Königs verbunden. Der amtsführende Kanzler, chancelier en remplacant, gehört dem Kabinett im Range eines Ressortministers an.
Parlament
Das Königliche Parlament ist das Herzstück der livornischen Demokratie. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem nach Verhältniswahlrecht gewählten Unterhaus und dem indirekt gewählten Oberhaus, dessen Mitglieder aus geadelten verdienstvollen Persönlichkeiten und einer kleinen Zahl an geborenen Mitgliedern zusammengesetzt sind.
Die meisten Gesetze bedürfen der Zustimmung sowohl des Unterhauses, wie auch des Oberhauses. Das Unterhaus verfügt jedoch über die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen das Oberhaus zu überstimmen. Bestimmte Bereiche fallen in die alleinige Zuständigkeit eines der Häuser, insbesondere ist die Regierung durch Konvention nur auf das Vertrauen des Unterhauses angewiesen. Charakteristisch für den livornischen Parlamentarismus ist die gegenüber dem Parlament relativ starke Regierung, welche die Agenda der Häuser stark mitbestimmen kann. Die Minister für das Oberhaus und das Unterhaus erarbeiten nicht nur die Tagesordnung der parlamentarischen Kammern, sondern bereiten auch Geschäfte wie die Wahl von Mitgliedern der Ausschüsse vor.
Gesetzesvorlagen werden von der Regierung oder Mitgliedern eines der Häuser eingebracht. Nachdem beide Häuser der Vorlage zugestimmt haben oder das Unterhaus eine Umgehung des Oberhauses beschlossen hat, was unter bestimmten Umständen möglich ist, fertigt der Präsident des Unterhauses durch seine Unterzeichnung den Parlamentsbeschluss aus. Anschließend wird die Vorlage durch die Krone beschlossen, wodurch sie zum Gesetz wird. Verweigern Unterhauspräsident oder Monarch ihre Unterschrift, ist die Vorlage gescheitert. Es ist jedoch schon lange nicht mehr vorgekommen, daß die Krone ein Gesetz angehalten wird. Die traditionelle Ingressformel lautet "Es hat Uns, N. N., von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem gesamten Reiche gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt".
In das Verzeichnis der gültigen Gesetze eingetragen wird das Gesetz durch den Beschluss des Parlamentes, die Vorlage zu registrieren. Ohne Registrierung erlangt ein bereits erlassenes Gesetz keine Gültigkeit. Gesetze, die parlamentarisch beraten werden, enthalten in der Regel bereits eine Klausel mit Anweisung zur Registrierung. In Kraft tritt ein erlassenes und registriertes Gesetz gemäß den in ihm selbst enthaltenen Bestimmungen - meist ist es der Regierung überlassen, den Zeitpunkt hierfür festzulegen.
Archipelische Rechtstexte werden systematisiert benannt indem die Abkürzung für die Gattung (etwa G für Gesetz) der Abkürzung des erlassenden Herrschers (PV für Philipp V) vorangestellt und durch einen Punkt vom Regierungsjahr getrennt wird. Benannt werden Gesetze nach den ersten Worten des Textes, die meist den Beginn der traditionell ausführlichen Präambel bilden. Das Gesetz aus dem 10. Jahr der Herrschaft König Philipps V wird also als GPV.10 registriert und heißt "Seit zehn Jahren"; es handelt sich um eine Änderung mehrerer Gesetze zur Bestimmung der notwendigen Qualifikation für Richterämter.
Für die Unterhauswahlen ist das Hoheitsgebiet des Königreiches in neun Wahlkreise gegliedert. Die Kolonien und Überseegebiete entsenden keine Angeordneten, genießen jedoch im Gegenzug ausgedehnte innere Autonomie. Da Livornisch-Garùpano als Überseeprovinz integraler Bestandteil des Königreiches ist, bildet es ebenfalls einen Wahlkreis. Aus historischen Gründen ist die Universität Manua eine autonome rechtliche Entität, die über das Recht verfügt, Abgeordnete nach Altburg zu entsenden.
Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten wird anhand der Einwohnerzahl festgelegt, wobei auch die dauerhaft niedergelassene ausländische Wohnbevölkerung mit hinzugerechnet wird:
Altburg 17
Universität Manua 2
Lienz 9
Born 11
Niederlivornien 14
Haltberg 3
Melba 5
Seeland 4
Livornisch Garùpano 5
Parteien
Das livornische Parteienspektrum ist sehr breit und differenziert gegliedert. Die politische Kultur im Land ist diskussionsfreudig und bisweilen von unversöhnlichen gegensätzlichen Haltungen geprägt. Neben dem Gegensatz von sozialistischen und bürgerlichen Positionen, die im Links-Rechts-Schema zum Ausdruck kommt und der politischen Achse entlang der Frage nach Progressivität oder Konservativismus ist im livornischen Diskurs zudem die Frage nach Zentralismus oder Regionalismus bedeutend. Während der Staatsaufbau eindeutig zentralistisch ist und die orthodoxen politischen Schulen der herrschenden Kreise die zentral aufgebaute Staatsführung verteidigen, propagieren Föderalisten die Einführung regionaler Selbstbestimmung. Ein weiterer differenzierender Punkt im politischen Gefüge des Königreiches ist die Haltung zur Außenpolitik, die traditionell von Isolationismus geprägt ist, von einigen Vordenkern aber zunehmend in Richtung einer Öffnung modifiziert wird. Im konservativen Spektrum gibt es ein paar kleine zentralistisch, isolationistisch und patriotisch geprägte Gruppen, wie zum Beispiel der Freiheitliche Partei Livorniens (FPL). Etwas größeren Zulauf hat die Livornische Volkspartei (LVP), die eine monarchistische und konservativ orientierte Wählerschaft bündelt. Links von ihr steht die wesentlich größere Christdemokratische Partei Livorniens (CDL), die am ehesten als Partei der herrschenden Schichten bezeichnet werden kann und gemässigt konservative Positionen mit wirtschaftsfreundlichen Auffassungen verbindet. Die der Schiffahrts- und Exportindustrie nahestehende Christdemokratie stellt am meisten Beamte in der Königlichen Verwaltung und brachte zahlreiche Premierminister hervor.
Ihnen gegenüber positioniert sich die Freie Union in Livornien und Melba (FLM) als ebenfalls konservative, jedoch dezidiert föderalistisch auftretende Kraft. Die Demokratische Liga Livorniens (DLL) ist die Partei der Landwirtschaft und Grundbesitzer und propagiert agrarprotektionistische Forderungen. In der Föderalismusfrage gibt sich die DLL gemässigten regionalen Interessen gegenüber offen, vertritt jedoch keine föderalistische Politik in der Entschiedenheit der FLM. Der Liberalismus wird von zwei Parteien geprägt: Die Liberale Partei beider Archipele (LBA) vertritt ein wirtschaftsliberales Programm und steht besonders den Unternehmern der Montanindustrie und der Wissenschaft nahe, während die linksliberale Demokratische Partei im Königreich beider Archipele (DPK) zentralistische Auffassungen in größerer Nähe zum linken Spektrum vertritt. Sowohl LBA wie auch DPK sind dem zentralistischen Lager zuzurechnen. In der politischen Mitte verortet sich die eher kleine Zentrumsdemokratische Partei Livorniens (ZPL). Die ZPL ist eine Partei des Kleingewerbes und des Mittelstandes. Sie fordert Bürokratieabbau, Investitionen in Bildung, Straßenbau und Sicherheit und gewerbefreundliche Regelungen. Die größtelinke Partei ist die Arbeiterpartei der Livornier (APL), die über einen pointiert sozialistischen, gewerkschaftsnahen und einen an der Mitte orientierten, pragmatischen Flügel verfügt. Ebenfalls dem linken Spektrum zuzuordnen ist die Rentnerparteibeider Archipele (RPA). Sie setzt sich für einen Ausbau der Wohlfahrts- und Rentenleistungen sowie eine längerfristige Sicherung der Altersvorsorge ein.
Die Partei fördert die Integration älterer Menschen in das Sozialleben und spricht sich gegen Methoden des digitalen Zahlungsverkehrs und elektronischer Stimmabgabe bei Wahlen aus. Links von der Arbeiterpartei ist die Sozialistische Partei beider Archipele (SPA) einzuordnen, die konsequente sozialistische Politik mit monarchie- und militärkritischen Auffassungen verbindet. APL wie SPA haben keine nennenswerten föderalistischen Sympathien. Der eher kleine Alternative Block der Archipele ist ein dezentral organisiertes Netzwerk regional verankerter unabhängiger Gruppen mit linken, ökologischen und gesellschaftskritischen Meinungen, der besonders in der Haupstadt Altburg als Alternativer Block der Archipele Altburg (AAA) über eine gewisse Bedeutung verfügt.
Ausschüsse
Die Mehrheit der Parlamentsausschüsse sind Organe eines einzelnen Hauses, während es auch gemischte bikamerale Ausschüsse wie dem wichtigen Verteidigungsausschuss gibt. Der Eisenbahn- und Fernverkehrsausschuss ist das Gremium für den Binnenverkehr des Königreiches. Der Kultur- und Bildungsausschuss des Unterhauses ist für Kunst, Kultur, Bibliotheken, Universitäten, Schulen und Jugendpolitik zuständig. Der Juristische Ausschuss des Unterhauses ist neben seiner verfassungsrechtlichen Gutachtertätigkeit für die Vorberatung aller Gesetze zuständig, die nicht einem anderen Ausschuss des Parlamentes zugewiesen sind. Der Handels- und Finanzausschuss des Unterhauses ist mit der Vorberatung des Haushaltes und der Rechnung der Krone, sowie der Handelsgesetzgebung zuständig. Der Verfahrens- und Protokollausschuss des Unterhauses ist für Fragen des Zeremoniells und der Geschäftsordnung, sowie der Abwicklung der Geschäfte zuständig.
Der Verteidigungsausschuss des Parlamentes beider Archipele nimmt stellvertretend für beide Parlamentskammern die parlamentarische Funktion der Regierungskontrolle in Verteidigungs- und Sicherheitsfragen wahr und bereitet militärische Gesetzesvorlagen für die legislative Debatte vor.
Oberhaus
Das Oberhaus ist die Erste Kammer des Königlichen Parlamentes. Es verfügt über Einflussmöglichkeiten, jedoch eine geringere Bedeutung als das Unterhaus da letzteres das Oberhaus unter Umständen überstimmen kann. Als chambre de réflexion ist es im politischen System Livorniens vorrangig seine Aufgabe, Verbesserungsvorschläge zu Gesetzesvorlagen auszuarbeiten, die vom Unterhaus oftmals übernommen werden.
Die Angehörigen des Oberhauses sind auf Lebenszeit beziehungsweise bis zum freiwilligen Rücktritt berufen. Formal sind alle Mitglieder des Hauses Adelige. Die unmittelbaren Vasallen der Krone wie zum Beispiel der Herzog von Borm verfügen über einen Sitz im Oberhaus. Die Mehrheit der Mitglieder werden jedoch gewählt, und zwar indirekt. Die Königliche Commission für Nobilitierungen und Titularwesen erstellt zu Handen des Königlichen Kabinetts die Vorschläge für Nobilitierungen und empfiehlt der Krone die Aufnahme geeigneter Edelleute in das Oberhaus, wobei sie auf ein ihrer parteipolitischen Zusammensetzung entsprechendes Verhältnis zwischen den Parteien achtet. Sie setzt sich zusammen aus dem Siegelbewahrer, welcher den Vorsitz führt, dem Wappenkönig Seiner Majestät, dem Präsidenten des Unterhauses und 20 Mitgliedern, die von der Krone aufgrund der Ergebnisse einer reichsweiten allgemeinen Wahl ernannt werden. Die Commission tagt in den Räumlichkeiten des Oberhauses. Die faktische Zusammensetzung des Oberhauses wird im Ergebnis durch die Volkswahl der Mitglieder der Nobilitierungskommission bestimmt, was dem Oberhaus seit Einführung dieser Regelung eine indirekte demokratische Legitimation verleiht.
Im Namen des Oberhauses übt sein Justizausschuss, die Commission für die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, die Funktion des Hauses als Gericht aus. Der Commission steht der Siegelbewahrer vor. Die vier weiteren Richter werden von der Krone aus der Mitte des Oberhauses ernannt und durch das Krongericht nominiert.
Kronrat
Die Zuständigkeiten des Kronrates des Königs sind die Beratung des Königs bezüglich der Kriegsführung zu Land und zur See, der Verleihung bestimmter Adelstitel, Orden und Ämter, der Bewilligung von Hochzeiten von Thronfolgern und Mitgliedern der Königsfamilie, der Ausfertigung wichtiger völkerrechtlicher Erklärungen, der Zensur in Altburg, der Erhebung gewisser Steuern und der Erteilung des Privileges zur Hochjagd. Da die meisten seiner Zuständigkeitsfelder entweder nicht mehr häufig gefragt oder an andere Organe delegiert sind, tagt der Kronrat nur noch selten.
Anlässlich wichtiger Ereignisse wie der Geburt eines Thronfolgers oder der Hochzeit eines Monarchen tritt der Kronrat auch heute noch stets zusammen. Seine verteidigungspolitischen Zuständigkeiten hat der ehrwürdige Rat zweien seiner Mitglieder anvertraut, dem Großmarschall des Königs und dem Großadmiral des Königs. Die Seestreitkräfte der Krone werden de iure durch das alte Amt des Großadmirals geführt, welches einer Königlichen Kommission übertragen ist. Der amtierende Verteidigungsminister steht ihr als Präsident der Admiralität vor, während weitere Beamte und Flaggoffiziere in ihr Einsitz nehmen. Der Verteidigungsminister Seiner Majestät hat das Amt des Großmarschalleutnants inne, wenn eine andere hochgestellte Persönlichkeit Großmarschall ist, oder dasjenige des Großmarschalls selbst.
Geheimrat
Der Geheimrat des Königs hat viel an Bedeutung eingebüsst. Nachdem dieser Rat bis in die frühe Neuzeit hinein die Regierung des Königreiches bildete, verlor er die führende Rolle in der Gestaltung der Politik im 18. Jahrhundert an das Kabinett der Regierung Seiner Majestät. Heute ist der Geheimrat weiterhin zuständig für die Beratung des Monarchen bezüglich der Erlaubnis der Errichtung einer Burg - was nur noch ganz selten nachgefragt wird -, der Gewährung von Steuerfreiheit - was dieser Tage noch seltener vorkommt -, der Errichtung von Binnenzöllen - was gar nicht mehr vorkommt -, der Erhebung einer Gemeinde in die Rechte einer Stadt, der Erteilung von Marktrechten und der Schaffung von Gerichtshöfen. Zudem ist der Rat das höchste Verwaltungsgericht des Reichsteils Livornien.
Fürsten und Statthalter
In den Provinzen vertritt ein Königlicher Statthalter die Autorität des Souveräns und setzt die Anweisungen der Regierung Seiner Majestät um. Dem Statthalter unterstehen sämtliche Bereiche staatlichen Handelns, die nicht zentralen Behörden vorbehalten sind. In den reichsunmittelbaren Herrschaften vertreten die Vasallen selbst die Krone, weshalb es in Born und Haltberg keinen Statthalter gibt. Diesen Fürsten ist jedoch kaum noch eine Zuständigkeit verblieben, was indes an ihrer staatsrechtlich bedeutsamen Stellung nichts ändert.
Insbesondere in der Rechtsprechung vertreten die Fürsten die Krone und üben Kraft der ihnen als Vasall übertragenen Regalien die Erst- und Zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit aus. Diese Patrimonialgerichtsbarkeit wird de facto durch demokratisch berufene Gerichtsdirektoren ausgeübt. Die meisten übrigen Aufgaben eines Statthalters werden in Born und Haltberg durch einen Königlichen Intendanten wahrgenommen, der eine einem Statthalter vergleichbare Stellung einnimmt. Das Königreich Melba ist selbst nicht in Provinzen gegliedert, kennt aber einige der Krone direkt untergebenen Herrschaften einheimischer Barone, die als reichsunmittelbare Vasallen im Oberhaus Einsitz nehmen. Die Verwaltung Melbas untersteht einem Statthalter als Vertreter der Krone. Die Gerichtsbarkeit wird in Melba, das wie ein Bestandteil der Krondomäne mit Autonomierechten behandelt wird, von Gerichtshöfen der Krone wahrgenommen.
Rechtstradition
Völkerrechtlich ist das Königreich beider Archipele der Nachfolgestaat sowohl des Königreiches Livornien, wie auch des Königreiches Melba und setzt als Fortbestand des Vorgängerstaates das Königreich Livornien als Völkerrechtssubjekt fort, wodurch internationale Verträge mit dem Königreich Livornien weiterhin Gültigkeit besitzen, da das Königreich beider Archipele in die Rechte und Pflichten des Signatarstaates Livornien eingetreten ist.
Innenpolitisch besitzen das Königreich Livornien, das Königreich Melba und in eingeschränktem Maß auch das von Livornien eroberte Königreich Sedina weiterhin eine gewisse rechtliche Bedeutung und somit eine staatliche Fortexistenz als nicht souveräne Entitäten. Die Krone handelt je nach Angelegenheit in Ihrer Eigenschaft und unter Ihrem Titel als König beider Archipele, als König von Livornien, als König von Melba oder als Markgraf von Sedina im Besitz der Krone von Sedina und handelt jeweils nach archipelischem, livornischem, melbischem oder sedinischem Recht und Brauch. Der - in der Theorie weiterhin eng mit der politischen Herrschaft verbundene - Adel zerfällt in livornischen, melbischen und sedinischen Adel.
Die Rechtsquellen des Königreiches beider Archipele finden unveränderte Anwendung im Reichsteil Livornien, der über keine eigene Gesetzgebung oder regionale Sonderregelungen verfügt. Die Staatsgeschäfte des Reichsteiles Livorniens werden von der Krone beider Archipele und deren Beamtenapparat - allen voran dem Altburger Parlament und der Regierung Seiner Majestät - wahrgenommen. Für den Reichsteil Melba existieren Gesetze, die nur in ihm Anwendung finden und dadurch gewisse regionale Sonderstellungen kodifizieren. Die Krone handelt in einigen überlieferten Angelegenheiten in Melba und in gewissen Fällen auch in Sedina nach Traditionen der jeweiligen Reichsteile. Es ist staatsrechtlich jeweils zu unterscheiden ob eine Handlung der Krone oder der Erlass einer Rechtsnorm für Melba von der Krone unter Ihrem Titel als König beider Archipele mit lediglich geographisch eingegrenztem Geltungsbereich nur für Melba oder unter Ihrem Titel als König von Melba selbst erlassen wird. Letzteres erfolgt bedeutend seltener, ist jedoch staatsrechtlich gesehen ein Akt einer anderen Autorität.
In der archipelischen Rechtswissenschaft bestehen vor allem zwei einflussreiche rechtsdogmatische Schulen - die rote Schule aus Lienz und die in Altburg beheimatete blaue Schule. Die Bezeichnungen gehen vermutlich auf die Polsterfarbe der Sessel in den ursprünglichen Versammlungsorten zurück, was unter Historikern jedoch umstritten ist. Die ältere und traditionalistischer eingestellte rote Schule geht im Staats- und Verfassungsrecht von der faktischen Gleichsetzung von Krone und Staat aus. Das, was in Freistaaten gemeinhin als Staat bezeichnet wird, ist nach originär roter Lehre nicht das Königreich, sondern die Krone selbst. Dementsprechend werden etwa völkerrechtliche Übereinkünfte von fremden Staaten nicht mit dem Königreich beider Archipele, sondern mit dem König beider Archipele geschlossen, der als Herrscher ein Völkerrechtssubjekt ist - nicht nur vertritt. Die Parlamentarier sind in der Rechtslehre der roten Schule Berater des Souveräns, die Regierung besteht aus Beamten des Königlichen Hofes mit besonderer Aufgabenstellung und die Staatsangehörigen sind Untertanen des Königs, nicht Bürger des Königreiches. Strenge Vertreter der roten Linie vermeiden Begriffe wie Königreich, Reich, Land oder gar Staat vollständig und sprechen stattdessen von der Krone. Es ist historisch unbestritten, daß die Auffassungen der roten Schule bis in die Frühneuzeit hinein der faktischen Rechtslage entsprach. Inwieweit ihre Beschreibungen auch für die gegenwärtige rechtliche Lage geeignet sind, ist umstritten.
Seit dem 19. Jahrhundert hat die blaue Schule den Traditionalisten der roten zu widersprechen begonnen. Die blaue staatstheoretische Auffassung geht davon aus, daß das Königreich beider Archipele ein als unabhängiger Staat ein Völkerrechtssubjekt ist, das mit der Krone über ein Amt verfügt, das als Souverän, Staatsoberhaupt und Gesetzgeber fungiert. Die blaue Schule argumentiert mit der althergebrachten, bis ins Mittelalter zurückreichenden Differenzierung zwischen der Privatperson des Königs und dem Amt der Krone als verfassungsrechtlichem Phänomen, welche insbesondere in der konsequenten Trennung von Privatvermögen und öffentlichem Vermögen der Krone sichtbar wird. Nach blauer Auffassung ist es in der konsequenz auch möglich, daß sich Wille und Wünsche von Staat und Staatsoberhaupt, also von Königreich und Krone zuwiderlaufen - etwas was ein roter Jurist nicht denken kann. Besteht ein solcher Interessenkonflikt, muss sich die Krone als Glied des Königreiches selbst auch an die Gesetze halten und könnte theoretisch auch durch Nichteinhaltung Gesetze brechen. Rote Vertreter würden dazu anmerken, daß die Krone nicht falsch handeln kann. In jüngeren Publikationen ist darauf verwiesen worden, daß nach blauer Auffassung konsequenterweise allen ehemaligen abhängigen Gebieten das Recht gewährt werden müsse, einen Gesandten oder Botschafter anstelle eines Hochkommissares bei der Krone zu akreditieren; ein Recht das ihnen unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zu Organisationen mit der Krone als Vorsteher mit komplexen feudalrechtlichen Begründungen verwehrt wird, da die Krone sich nicht bei sich selbst akkreditieren könne. Für eine konsequente blaue Auffassung wäre dies indes kein Problem.