Justiz
Justiz
Die livornische Rechtspflege besteht aus drei Instanzen. In erster Instanz agieren Königliche Gerichte oder Patrimonialgerichte in reichsunmittelbaren Herrschaften. Diese Gerichtshöfe verfügen auch über Berufungskammern. Als letzte Instanz kann das Krongericht in Altburg angerufen werden. Die Berufung der Richter erfolgt durch die Behörden der Justiz unter parlamentarischer Beteiligung. Ein Justizausschuss des Oberhauses fungiert als Tribunal für Adelstitel, Orden und Grundherrschaftsfragen. Von der zivilen Justiz getrennt ist die Militärgerichtsbarkeit, die über eigene Institutionen verfügt und für Fälle von Angehörigen der Königlichen Streitkräfte zuständig ist. Der dem Krongericht vorstehende Constabler steht als Oberhaupt der Justiz der Justizverwaltung vor und nimmt in dieser Eigenschaft in der Regierung Einsitz, was ihm eine ähnliche Stellung wie ein Justizminister einräumt.
Richterrecht
Der Großteil des archipelischen Zivil- und Strafrechtes ist nicht parlamentarisches Recht, sondern Richterrecht, sogenanntes Ceteralrecht. Sein Name leitet sich von der Einleitungsformel der Zweiten Teile der lateinischen Urteile aus dem Mittelalter her, die mit dem Begriff „Ceterum“ eingeleitet wurden. Der erste Teil umfasste das materielle Urteil im jeweiligen Streitfall, während der Zweite Teil aus Bestimmungen für die Zukunft bestand, wie in solchen Fällen zu verfahren sei. Sowohl parlamentarische Gesetze wie auch richterliches Ceteralrecht bedarf des Erlasses durch die Krone, weshalb beide Rechtsquellen als Königliches Recht anzusehen sind. Es steht dem Parlament frei, die Krone zu bitten, einzelne Ceteralien aufzuheben oder durch kodifizierte Gesetzessammlungen zu ersetzen.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist im Königreich offiziell nicht abgeschafft, wird jedoch im Zivilstrafrecht nicht mehr vollstreckt. Im Militärstrafrecht existiert nach wie vor die Todesstrafe durch ein Erschiessungspeleton, die allerdings nur im Konfliktfall etwa für Feigheit vor dem Feind oder Desertion angewendet wird. Die letzte Hinrichtung fand während des Unabhänigkeitskrieges der Goldküste 1952 statt. Korporal Jules Valery wurde vorgeworfen, durch das Verlassen seines Postens den Tod von vier ihm unterstellten Soldaten verschuldet zu haben. Er wurde 1951 von einem Kriegsgericht zum Tod verurteilt, was 1952 von einem Militärkassationsgericht bestätigt und durch Generalstabschef Anderhazy ratifiziert wurde. Am 21. Oktober 1952 wurde er durch ein Kommando von zwanzig Kameraden aus seiner Einheit erschossen.
Nach Zivilrecht wurde die Todesstrafe bis Anfang der 80er Jahre praktiziert. In der Regel erfolgten die Hinrichtungen durch den Strang in den Königlichen Centralgefängnissen Yland und Elberg, die über einen Hinrichtungsraum mit Galgen verfügen. Adelige geniessen das überlieferte Privileg, die Hinrichtung durch Enthauptung verlangen zu können, was seit 1804 mit dem Fallbeil in Elberg durchgeführt wurde – letztmals 1904, als Graf Anton von Wessenberg zum Tode verurteilt wurde, weil er seine Frau vergiftet hatte. Das alte Fallbeil von 1804 musste eigens für ihn vom Dachboden der Strafanstalt geholt, zusammengebaut und instandgesetzt werden. Seit 1960 nahm die Zahl der Exekutionen stetig ab. Nach 1960 wurde in Yland niemand mehr hingerichtet. Die letzte Hinrichtung nach Zivilrecht fand 1982 statt, als der wegen Mordes an zwei Gendarmen zum Tode verurteilte Edgar Peterson in Elberg erhängt wurde. Seitdem wurden alle gefällten Todesurteile entweder aufgehoben, durch das Krongericht in eine Haftstrafe umgewandelt oder die Verurteilten durch die Krone begnadigt. Das letzte Todesurteil im Königreich wurde 1991 gefällt, als Max Zimmermann wegen mehrfachen Mordes zum Tod durch den Strang verurteilt wurde. Das Krongericht wandelte das Urteil 1992 in lebenslange Haft um.
Krongericht
Seiner Majestät Krongericht des Königreiches beider Archipele setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Constabler Seiner Majestät, der zugleich als Justizminister amtiert. Ihm zur Seite stehen vier Assessoren, die von der Krone ernannt und von der Politik nominiert werden. Das höchste Gericht des Königreiches ist für Berufungen gegen Urteile aus anderen Instanzen zuständig, fungiert jedoch nicht als Verfassungsgericht und kennt kein Normenkontrollverfahren. Die Gesetze muss das Krongericht anwenden, ohne sie aufheben oder beanstanden zu können. Es kann die Gesetze jedoch interpretieren und Ceteralien erlassen.
Herzoglicher Gerichtshof Born
Da dem Herzog von Born als Vasall der Krone das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit zusteht, verfügt das Herzogtum über keine Königlichen Gerichte. Im Namen des Herzogs nimmt der von ihm auf Vorschlag des Constablers Seiner Majestät ernannte Justizdirektor die Ausübung der Rechtsprechung wahr. Drei bis neunzehn Assessoren werden durch den Direktor auf Vorschlag des Krongerichtes ernannt, um einzeln und in Kammern unterschiedlicher Größe die erst- und zweitinstanzliche Rechtspflege im Herzogtum zu versehen.
Königliches Kapitalgerichtsbarkeitstribunal zu Elberg
Strafverfahren aller Kategorien in erster und zweiter Instanz im Bereich der Provinzen Niederlivornien und Seeland sowie Berufungsverfahren aus Garupano werden an diesem Königlichen Gericht verhandelt. Der Constabler ernennt den Königlichen Prokurator und sieben als Einzelrichter, Beisitzer und Kammervorsitzende fungierende Vizeprokuratoren. Der Justizausschuss des Unterhauses verfügt über ein Vetorecht im Ernennungsverfahren.
Markgräfliches Haltberger Amtsgericht
Das Haltberger Amtsgericht wird durch den Markgräflichen Justizdirektor geleitet, den der Markgraf aus einer ihm durch das Oberhaus vorgelegten Dreierliste auswählt und ernennt. Ihm zur Seite stehen vier Markgräfliche Assessoren, die der Markgraf auf Vorschlag des Justizdirektors ernennt und die durch den Justizausschuss des Unterhauses bestätigt werden müssen. Das Markgräfliche Amtsgericht ist abgesehen von der Militärgerichtsbarkeit für alle Fälle in erster und zweiter Instanz zuständig, die innerhalb der Markgrafschaft anfallen. Während die erstinstanzlichen Verfahren in der Regel durch einen Einzelrichter bearbeitet werden, kommen Berufungen meist vor die Große Kammer, in der alle fünf Richter Einsitz nehmen.
Königliches Zivil- und Verwaltungstribunal Valent
Die Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niederlivornien und Seeland obliegt dem Königlichen Tribunal in Valent. Berufungsverfahren aus beiden Provinzen und zudem auch aus Garupano fallen ebenso in die Zuständigkeit des Gerichtshofes. Das aus einem Direktor und zwei bis fünfzehn Richtern bestehende Tribunal schlägt für Neubesetzungen von Richterposten dem Justizausschuss des Unterhauses geeignete Kandidaten vor, der aus einem Dreiervorschlag des Tribunals eine Nomination vornimmt. Die Ernennung erfolgt sodann durch die Krone, was der Regierung Seiner Majestät faktisch ein Vetorecht einräumt.
Königliches Tribunal von Melba
Aufgrund der Souveränitätscharta von 1868, welche die Realunion zwischen Livornien und Melba regelt, ist die Justiz in Melba vollständig von derjenigen des übrigen Königreiches getrennt. Die beiden einzigen Ausnahmen bilden die Zuständigkeiten der Justizkommission des Oberhauses und die Militärjustiz für in Melba ansässige Angehörige der Streitkräfte, sofern sie nicht melbischen Regimentern angehören.
Die Zivil-, Verwaltungs- und Strafjustiz wird durch das Königliche Tribunal von Melba versehen, welches zudem über eine eigene Kriegsgerichtskammer für die melbischen Regimenter der Krone verfügt. Verhandlungen in dritter Instanz werden nicht an das Krongericht in Altburg überwiesen, sondern durch den Kassationsausschuss des Tribunals selbst bearbeitet.
Die Krone ernennt auf Vorschlag des Constablers den Justizdirektor von Melba und weitere Richter in nicht festgelegter Zahl. Die Ernennungen benötigen die Bestätigung des Unterhauses, wobei nur die Abgeordneten aus Melba stimmberechtigt sind.
Weil das Königliche Tribunal ein Gerichtshof der Krone unter ihrem Titel des Königs beider Archipele und nicht etwa des Königs von Melba ist, gibt es Tendenzen in radikalen föderalistischen Kreisen, dem Gericht die Anerkennung zu versagen und stattdessen einer melbischen Schiedsgerichtsregelung zu vertrauen.
Königliches Provinzialtribunal Garùpano
Im Namen der Krone ernennt der Constabler Seiner Majestät auf Vorschlag des gouverneur en remplacant den Königlichen Prokurator von Garupano und zwei bis zehn Königliche Richter. Das Königliche Tribunal ist für die erstinstanzliche Rechtspflege in der Überseeprovinz zuständig. Für Berufungsverhandlungen werden entweder das Königliche Kapitalgerichtsbarkeitstribunal zu Elberg oder das Königliche Zivil- und Verwaltungstribunal mit Sitz in Valent angerufen.