Der beschlossene Wahltermin ist kurzfristig, das ist unbestritten. Es ist fraglich, ob seriöse Listenerstellung und fundierter Wahlkampf in dieser Zeit möglich sind. Allerdings steht es der Krone frei, das Unterhaus aufzulösen, wann es ihr beliebt. Es ist das Vorrecht des Premierministers Seiner Majestät, der Krone die Auflösung des Hauses auf jeden gewünschten Zeitpunkt anzuraten. Die einzige bindende Einschränkung ist die gesetzliche Vierjahresfrist. An diese Frist warten Premierminister und Wahlamt gebunden, als sie ihre Entscheidungen fällten. Es ist dieser ablaufenden Vierjahresfrist geschuldet, daß die festgestellte Kurzfristigkeit der Terminlage zustandegekommen ist. Der beklagte Premierministerwar nicht verpflichtet, einen früheren Zeitpunkt zu wählen, um die Auflösung des Hauses zu erbitten. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.