Fußball glänzt halt schon an der Spitze. Nichts gegen Pferde- und Wassersport.
Beiträge von Philipp Bühl
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Bühl schaut die Sendung zu Hause im Fernsehen.
Sehr interessant! Die Vierte Leistungsliga wird die Qualität des livornischen Profifußballs entscheidend verbessern!
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Und jetzt kommt ja noch die Vierte Leistungsliga!
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Ich félicitiere!
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Hartkäse!
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Ich erwäge, ein Probeabonnement zu zeichnen.
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Welche Sorten würde denn als krönenden Abschluss nach einem Dîner bestehend aus Goullimatoneysuppe, gebackenem Zander, Perlhuhn aus dem Ofen und Obst auf einer Käseplatte begleitet von einem vollmundigen Eiswein aus der haltberger Kellerei passen?
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Vollkommen d'accord.
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Der Abgeordnete Bühl trifft ein.
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Bühl wählt die 94568014-20 für Markus Aleksander.
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Frau Präsidentin, in dieser Sache geht es um die Collocation. Kommen mehrere Forderungen zugleich zusammen, muss entschieden werden, welche Vorrang haben. Besonders möchte ich den Schwerpunkt der Aufmerksamkeit des Hohen Hauses auf die Frage der Gewichtung von Forderungen der Öffentlichen Hand lenken, die der Sonderausschuss als besonders schützenswert eingestuft hat.
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Frau Präsidentin, der Sonderausschuss beantragt, § 10 sei wie folgt zu ergänzen:
"5) Laufen mehrere zu vollstreckende Forderungen zu Lasten desselben Schuldners zusammen, so erlässt die zuständige Behörde einen Entscheid über die Collocation. Forderungen von Gläubigern der öffentlichen Hand geniessen dabei Vorrang vor Privaten, ältere Forderungen vor jüngeren, höhere Forderungen vor tieferen und Forderungen zur Begleichung von Lohn-, Gehalt-, Renten-, oder Sozialversicherungszahlungen vor anderen."
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Frau Präsidentin, der Livornienpfändungsgesetzsonderausschuss hat diesen Passus zu beantragen beschlossen, um auch der sozialen Dimension der Schuldenfrage gerecht zu werden. Ich bin überzeugt, daß es uns dadurch längerfristig gelingt, Einbussen der Gläubiger zu minimieren. Ich empfehle daher dringend, auf den Antrag einzugehen.
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Frau Präsidentin, der Livornienpfändungsgesetzsonderausschuss beantragt Ihnen, in § 6 sei folgende Ziffer einzufügen:
"2) Um die gütliche Einigung zu fördern, wirken die Königlichen Behörden darauf hin, finanzielle Probleme aktenkundiger Schuldner zu lösen. Sie arbeiten hierzu mit anderen Dienststellen und geeigneten dritten Anbietern sozialer Hilfeleistungen zusammen."
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Frau Präsidentin, der Livornienpfändungsgesetzsonderausschuss hat das Gesetzesprojekt genau studiert und sich mit ihm intensiv auseinandergesetzt. Der Sonderausschuss empfiehlt dem Hause, das Gesetz anzunehmen, unterbreitet jedoch in zwei wesentlichen Punkten einen Änderungsantrag - zwei Anträge, die den Gesetzestext nach Auffassung des Ausschusses erst ausgereift und beschlusswürdig machen. Ich bitte darum, auf unseren Bericht und unsere Anträge einzutreten. Merci.
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IV Geltungsbereich
§ 17 Anwendung im Königreich Livornien
1) Dieses Gesetz findet im Königreich Livornien Anwendung. Für das Königreich Melba sind gesonderte Normen zu erlassen.
2) Maßgeblich für die Anwendung dieses Gesetzes ist der Wohnsitz des Schuldners. Untertanschaft des Schuldners und Lage seines Besitzes sind relevant. Insbesondere sind die Lage der Immobilien im Besitz des Schuldners und der Sitz der Bankinstitute, die Teile des Vermögens des Schuldners verwalten, nicht relevant für die Frage der Anwendung dieses Gesetzes.
§ 18 Anwendung in Überseegebieten
1) Überseegebiete ohne diesbezügliche Regelungen in eigenem Recht wenden dieses Gesetz an, solange keine gesonderten Bestimmungen erlassen sind.
2) Treten in Überseegebieten eigenständige Regelungen in Kraft, werden die laufenden Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen, nach denen sie angestrengt worden sind.
V Inkrafttreten und Revision§ 19 Inkrafttreten
1) Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Erlass dieses Gesetzes ist von der Krone festzulegen.
§ 20 Revision
1) Dieses Gesetz kann von der Krone kassiert, revidiert oder suspendiert werden.
Parlamentsbeschluss
Die von der Krone in Ihrem Parlamente versammelten Berater haben der Krone durch ordentlichen Parlamentsbeschluss vom ... angeraten, dieses Gesetz zu erlassen und verfügt, daß es in das Register der Gesetze und Bestimmungen des Königreiches aufgenommen werden soll und dem Archivar befohlen, es dort sorgfältig zu verwahren, sofern die Krone es zu erlassen geruht.
Vom Oberhaus beschlossen am ...
Der Siegelbewahrer
(Unterschrift)
Vom Unterhaus beschlossen am ...
Der Präsident des Unterhauses
(Unterschrift)
Ausfertigung
Wir haben den Hüter Unseres Siegels beauftragt, unter diese Urkunde Unser großes Reichssiegel anzubringen und Unseren Entschluss Unseren Untertanen kundzutun.
Gegeben zu Altburg, am ... Tage des ... im ... Jahre Unserer Herrschaft.
Philipp V R
(Unterschrift)
Registrierung
Auf Befehl Seiner Majestät vom ... wurde diese Urkunde mit dem großen Reichssiegel versehen und aufgrund des Parlamentsbeschlusses vom ... in das Gesetzesregister des Parlamentes aufgenommen.
(Siegel)
Inkrafttreten
Im Namen Seiner Majestät sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf den ... um ... Uhr festgesetzt.
Altburg, dem ...
Die Regierung Seiner Majestät
Der Premierminister
(Unterschrift)
Der Kanzler
(Unterschrift)
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Frau Präsidentin
Der Livornienpfändungsgesetzsonderausschuss des Hohern Hauses beantragt, das Gesetzesprojekt "Vor Unseren Richtern" in nachfolgender Fassug zu verabschieden.
Hochachtungsvoll
Philipp Bühl
Vorsitzender
Gesetz Vor Unseren Richtern aus dem ... Jahre der Herrschaft Philipps V
GPV...
VOR UNSEREN RICHTERN
GESETZ AUS DEM ... JAHRE DER HERRSCHAFT PHILIPPS V
Präambel
Vor Unseren Richtern kann ein jeder Untertan eine rechtmäßige Schuld gegenüber seinem Schuldner einfordern. Um die gerechten Abläufe und nützlichen Verfahren in dieser Sache noch besser zu regeln und festzusetzen, haben Wir Uns entschieden, ein Gesetz zu erlassen, das die notwendigen Bestimmungen hierzu enthält.
Ingress
Es hat Uns, Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., gefallen, zu beschließen, daß in Unserem Königreiche Livornien gelten und all Unsere Untertanen stets fest und treu halten sollen, was daselbst folgt:
I Zwangsvollstreckungsverfahren
§ 1 Die gerichtliche Zwangsvollstreckung
1) Ein Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Schuldtitels ist berechtigt, beim zuständigen Gericht die Zwangsvollstreckung seiner Forderung zu beantragen.
2) Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger die Rechtmäßigkeit seiner Forderung durch die Vorlage vollstreckbarer Schuldtitel zu beweisen.
§ 2 Antrag auf Verfahrenseröffnung
1) Der Antrag auf Verfahrenseröffnung erfolgt persönlich oder schriftlich beim zuständigen Gericht.
2) Dem Schuldner ist auf Verlangen Einsicht in die durch den Gläubiger vorgelegten Urkunden zu geben.
3) Das Gericht eröffnet das Verfahren, wenn es in der Sache zuständig ist und der Gläubiger das Vorhandensein einer vollstreckbaren Schuld bewiesen hat.
4) Tritt das Gericht auf die Zwangsvollstreckung ein, ist der Gläubiger davon in Kenntnis zu setzen.
5) Das zuständige Gericht bestimmt, wer mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung betraut wird.
6) Auf Antrag des Gläubigers sind die Anstrengungen des Gerichtes einzustellen.
§ 3 Verjährung
1) Forderungen bis fl. ar. 10'000, die auf einer Schuld basieren, die vor mehr als 15 Jahren entstanden ist, können nicht mehr durch Königliche Gerichte eingetrieben werden.
2) Forderungen über fl. ar. 10'000, die auf einer Schuld basieren, die vor mehr als 15 Jahren entstanden ist, werden nur auf gesonderten Antrag bearbeitet. Die Verfahrenskosten sind durch den Gläubiger zu tragen.
§ 4 Zuständigkeit
1) Die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners.
2) Bei in Übersee wohnhaften Schuldnern ist der letzte Wohnsitz im archipelischen Hoheitsgebiet maßgeblich.
3) In Zweifelsfällen bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes entscheiden die Gerichtshöfe in gegenseitiger Absprache selbst abschließend darüber, welches Gericht sich der Sache annimmt.
4) Ein Schuldner kann der Anrufung eines anderen Gerichtshofes als desjenigen seines Wohnortes zustimmen.
§ 5 Aktengang
1) Die mit der Zwangsvollstreckung betrauten Amtsträger führen Akten über ihre Tätigkeit, die bei Gericht aufbewahrt werden. Sie berichten dem Gläubiger schriftlich über ihre Tätigkeit.
2) Amtliche Mitteilungen im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegenüber den Parteien haben mündlich durch den zuständigen Beamten oder schriftlich durch Gerichtsurkunde, durch Überbringung mittels gerichtlichen Kuriers oder per Einschreiben mittels der Königlichen Post zu erfolgen.
3) Mitteilungen über die Eröffnung, den Fortgang und Abschluss des Verfahrens und Zahlungsaufforderungen dürfen nicht der Königlichen Post übergeben werden.
4) Auf Verlangen hin haben die amtlichen Mitteilungen stets schriftlich zu erfolgen.
§ 6 Gütliche Einigung
1) Das zuständige Gericht und seine Amtsträger haben im Zwangsvollstreckungsverfahren auf die gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
2) Um die gütliche Einigung zu fördern, wirken die Königlichen Behörden darauf hin, finanzielle Probleme aktenkundiger Schuldner zu lösen. Sie arbeiten hierzu mit anderen Dienststellen und geeigneten dritten Anbietern sozialer Hilfeleistungen zusammen.
§ 7 Eingriffsrecht in die häusliche Freiheit
1) Die mit der Zwangsvollstreckung betrauten Amtsträger dürfen sich zur Eröffnung von Entscheiden, Übersendung von Akten, Aufforderung zur Zahlung, Einsicht in die Vermögenswerte und Durchführung der Pfändung Zugang zur Wohnung des Gläubigers verschaffen, diesen vorladen und dessen Vermögeswerte in Augenschein nehmen und bei Bedarf pfändungsrechtlich beschlagnahmen.
2) Die Nachtruhe ist gewährleistet. Sie gilt grundsätzlich an Werktagen von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages und an Feiertagen ganztägig von 22.00 Uhr des Vortages an.
3) Das für den Wohnort des Gläubigers zuständige Königliche Statthalteramt kann die Dauer der Nachtruhe abweichend festsetzen.
§ 8 Rechtsstillstand
1) Rechtsstillstand zugunsten des Gläubigers tritt ein, wenn der Gläubiger
a) Wehrdienst leistet
b) eine Haftstrafe unter 30 Tagen Dauer verbüßt
c) für die erste 30 Tagen einer Haft aus anderen Gründen
d) ärztlich attestiert medizinisch nicht verhandlungsfähig ist
e) sich im zweiten oder dritten Trimenon der Schwangerschaft befindet und
f) im Falle der Vorladung des Gläubigers als Zeuge während der Tage seiner Ladung.
§ 9 Amtshilfe
1) Die gerichtlichen Amtsträger können sich im Zuge der Amtshilfe durch
die Königliche Gendarmerie und andere geeignete Königliche Behörden unterstützen lassen.
2) Das Gericht kann sich verfahrensrelevante Auskünfte von Königlichen Behörden geben lassen.
3) Das Gericht kann sich von Personen, die in einem Verhältnis zum Gläubiger stehen, insbesondere Verwandte, Nachbarn und Arbeitgeber, unter Strafandrohung verfahrensrelevante Auskünfte geben lassen.
II Pfändungsverfahren
§ 10 Pfändung
1) Kommt weder eine gütliche Einigung, noch eine Begleichung der Schuld zustande, leitet das zuständige Gericht das Pfändungsverfahren ein.
2) Das Pfändungsverfahren wird unter Aufsicht des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtes als Subverfahren der Zwangsvollstreckung geführt.
3) Im Zuge der Pfändung von Amtes Wegen sind die gerichtlichen Amtsträger berechtigt, bewegliches Gut und Vermögenswerte des Gläubigers sicherzustellen, Bankguthaben und Wertpapiere sowie Immobilien zu pfänden
4) Im Zuge der Pfändung von Amtes Wegen sind die gerichtlichen Amtsträger berechtigt die entsprechenden fraglichen Werte in Augenschein zu nehmen sowie sich bei ihren Besitzern und Verwaltern oder den sie verwaltenden Bankhäusern Auskünfte darüber erteilen zu lassen.
5) Laufen mehrere zu vollstreckende Forderungen zu Lasten desselben Schuldners zusammen, so erlässt die zuständige Behörde einen Entscheid über die Collocation. Forderungen von Gläubigern der öffentlichen Hand geniessen dabei Vorrang vor Privaten, ältere Forderungen vor jüngeren, höhere Forderungen vor tieferen und Forderungen zur Begleichung von Lohn-, Gehalt-, Renten-, oder Sozialversicherungszahlungen vor anderen.
§ 11 Pfändbare Werte
1) Pfändbar sind sämtliche bewegliche und unbewegliche Güter im Besitz des Schuldners, unabhängig davon, ob sie sich im Hoheitsgebiet des Königreiches befinden.
2) Pfändbare Güter, die sich in einem selbstverwalteten archipelischen Überseegebiet befinden, dürfen nur von lokalen Gerichten im Zwangsvollstreckungsverfahren gepfändet werden.
3) Nicht gepfändet werden dürfen:
a) Lebensmittel für den Gläubiger und die mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen für drei Tage
b) Futter für Tiere im Besitz oder unter der Obhut des Gläubigers für acht Tage
c) Medikamente zum Privatgebrauch; ausgenommen sind gewerbsmäßige Mengen
d) Leistungen der Wohlfahrt und Rentenbezüge bis zur Summe des gesetzlichen Existenzminimums
e) Mittel zur Versorgung von Minderjährigen, gegenüber denen eine Fürsorgepflicht des Schuldners besteht gemäß der Tabelle des Königlichen Wohlfahrtsamtes
f) Mittel zur Begleichung von bestehenden Alimentenansprüchen
§ 12 Königlicher Verlustschein
1) Können nach Abschluss des Pfändungsverfahrens die Forderungen des Gläubigers nicht vollständig gedeckt werden, stellt das zuständige Gericht zu Handen des Gläubigers einen Königlichen Verlustschein über die fehlende Summe aus.
§ 13 Pfändung bei Königlichem Concursusverfahren
1) Unterliegt der Schuldner dem Königlichen Concursusverfahren, registriert das zuständige Gericht die Forderungen aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren im Forderungsverzeichnis des Concursusbeamten.
III Recursus
§ 14 Recursusverfahren
1) Die Parteien haben das Recht, gegen einen amtlichen Entscheid zu recurrieren.
2) Der Recursus ist der Stelle, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat, schriftlich zuzustellen.
3) Das Recursusbegehren ist innerhalb von 15 Tagen ab Erlass des angefochtenen Entscheides einzureichen.
4) Die Frist ruht
a) vom 24. Dezember bis zu 6. Januar
b) von Palmsonntag bis am ersten Sonntag nach Ostern
c) am Tag einer Königlichen Krönung und eine Woche danach
d) Während Staatstrauer
IV Weitere Bestimmungen
§ 15 Erzwingungshaft
1) Die zuständigen Gerichte können zur Umsetzung ihrer Forderungen Erzwingungshaft gegen den Schuldner anordnen.
2) Die Erzwingungshaft wird durch die Königliche Gendarmerie vollzogen.
3) Der unter Erzwingungshaft liegende Schuldner ist spätestens nach vier Tagen einem Untersuchungsrichter vorzuführen, der über die Fortsetzung der Haft entscheidet.
4) Der Untersuchungsrichter ist aus einem Gerichtshof zu bestellen, der am laufenden Verfahren nicht beteiligt ist.
5) Die Erzwingungshaft ist nicht länger als 60 Tage im Jahr zulässig.
§ 16 Gebühren
1) Die Gerichte legen in einem öffentlich einsehbaren Beschluss die Höhe der Gebühren für ihre Amtshandlungen fest.
2) Die Gerichtsgebühren im Zwangsvollstreckungs- und Pfändungsverfahren sind durch den Schuldner zu begleichen.
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Das ist nicht der Fall. Wir haben so beschlossen. Wir sind mit unserer Vorlage durch. Vielen Dank für Ihr constructives Mitwirken! Die Sitzung ist geschlossen.
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Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Die Frage ist, ob Sie das Gesetzesprojekt in seiner durch den Ausschuss geänderten Form dem Unterhaus zur Annahme empfehlen wollen. Die Abstimmung findet nach EMVI.38 § 14 durch Handzeichen statt.
Wer damit d'accord ist, gebe jetzt ein Zeichen.
Wer damit nicht d'accord ist, gebe jetzt ein Zeichen.
Wer sich in der Abstimmung abstentieren möchte, gebe jetzt ein Zeichen.
Meiner Ansicht nach besteht eine Mehrheit für d'accord. Wer nicht mit dem Ergebnis einverstanden ist, möge sich nun vernehmen lassen, ansonsten erlangt der Beschluss Rechtskraft.
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Wir haben das Gesetz durchberaten. Wünscht jemand vor der Schlussabstimmug noch einmal das Wort?