Aalau, den 16. Januar 2025, 10.00 Uhr LSZ
DRINGLICHE ANFECHTUNGSKLAGE
mit AUFSCHIEBENDER WIRKUNG
Kläger:
Action wider die gefährlichen und schlechten Sportwettkämpfe, deren Namen wir nicht aussprechen, Gusanz
vertreten durch:
Guardiano, Cnurr & Bonn
CABINET DES AVOCATS
Aalau, Born
Beklagter:
Königliches Sportministerium
Altburg
Klageanträge
1. Sämtliche Tätigkeiten des Beklagten in Übersee, namentlich in GRAN NOVARA, seien mit sofortiger Wirkung einzustellen.
2. Die Unterstützung, Beratung und Supportivleistung des Beklagten zugunsten der COMITE SPORTIF LIVORNAIS sowie seiner Mitgliedsverbände und Mitgliedspersonen im Zusammenhang mit Sportbetrieben in GRAN NOVARA, insbesondere den sogenannten WINTERSPIELEN, seien mit sofortiger Wirkung einzustellen.
3. Der Beklagte leiste keinerlei financielle Unterstützung, die direct oder indirect im Zusammenhang mit Sportbetrieben in Übersee sowie deren administrativen und logistischen Begleitmassnahmen in Zusammenhang stehen.
4. Der Beklagte erstatte dem FISCUS DER KRONE vollumfänglich sämtliche bislang gezeichneten financiellen Leistungen, die direct oder indirect im Zusammenhang mit Sportbetrieben in Übersee sowie deren administrativen und logistischen Begleitmassnahmen in Zusammenhang stehen.
5. Für alle Mittel, Devisen, Geldbeträge, Conti und Cassaavisa des Beklagten im Zusammenhang des beklagten Sachverhalts sei ein einstweiliger TRESAURARARREST zu verfügen, bis über alle Punkte der Klage abschliessend mit Rechtskraft entschieden ist.
6. Pkt. 4 et 5 seien per Valuta der Rückerstattung zu Handes des Fiscus der Krone eine VERZINSUNG von 0,54 % p. d. zugunsten des Rückerstattungsempfängers zu berechnen.
7. Dem Beklagten sei gerichtlich eine GELDSTRAFE in Höhe von fl. ar. 5'000'000.- im WIEDERHOLUNGSFALLE der gerichtlich als rechtswidrig festgestellten Tätigkeiten im Zusammenhang dieser Klage anzudrohen.
Begründung
1. Die bestrittenen Unternehmungen des Beklagten sind nicht im Haushalt der Krone vorzufinden, weshalb keine Mittel der Öffentlichen Hand dafür aufgewendet werden dürfen.
2. Das Königreich beider Archipele, der Beklagte, das Comité sportif livornais ebensowenig wie irgendeine andersartige öffentliche oder Private Organisation oder Person ist nicht Mitglied in der Dachorganisation zur Durchführung derartiger Sportbetriebe und es wurde von keiner Seite aus dem Königreich eine Charta, ein Statut oder ein andersartiges Dokument unterzeichnet, ratificiert oder angenommen, das irgendeine Art oder Form von Beteiligung, Mitwirkung oder Unterstützung zusichern, rechtfertigen oder beschliessen würde. Demnach sind sämtliche Tätigkeiten, Beschlüsse und Handlungen der Organisatoren internationaler Sportbetriebe in Gran Novara reine private Handlungen unbeteiligter Dritter, mit denen weder der Beklagte, noch das CSL etwas zu tun haben und an denen sie sich mangels Rechtsgrundlage weder beteiligen, noch unterstützend tätig werden können.
gez.
Guardiano, Cnurr & Bonn
CABINET DES AVOCATS
Namens der Kanzlei
Advocat Dr. utr. iur. Bartholomaeus Cnurr
Freiherr von Fortepasse