• Als sim-on Wahlgesetz schlage ich folgende Fassung vor. Ich habe mich am Vorbild des livornischen Wahlgesetzes orientiert, was für uns als Kleinstaat auch realistisch ist. Am besten gehen wir davon aus, daß dieses Gesetz bereits seit einiger Zeit beschlossen ist, denn für eine parlamentarische Verabschiedung müssten wir zuerst das Abgeordnetenhaus konstituieren, das zur Zeit ja weder einen Vorsitzenden, noch eine Geschäftsordnung hat.



    Wahlgesetz des Königreiches Ceymur


    § 1 Dem Abgeordnetenhaus gehören 21 Mitglieder an, die in freien, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen von den wahlberechtigten Staatsangehörigen des Königreiches Ceymur gewählt werden.
    § 2 Wahlberechtigt ist, wer die ceymurische Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen Verlust der Geschäftsfähigkeit der amtlichen Vormundschaft unterstellt wurde.
    § 3 Die Wahl wird durch die Staatskanzlei durchgeführt, die sich parteiunabhängiger Mitarbeiter bedient. Die Amtshandlungen der Staatskanzlei können gerichtlich angefochten werden.
    § 4 Die Staatskanzlei führt ein Wählerregister, in das sich alle an der Wahl teilnehmenden Personen einzutragen haben.
    § 5 Wahlberechtigte Personen, die nicht im Wählerregister eingetragen sind, können weder an der Wahl teilnehmen, noch kandidieren oder Listen unterstützen.
    § 6 Jede im Wählerregister eingetragene wahlberechtigte Person gehört dem Wahlkreis ihres Hauptwohnsitzes an. Im Ausland wohnhafte Wahlberechtigte gehören dem Wahlkreis ihres letzten amtlich registrierten Hauptwohnsitzes an.
    § 7 Außerhalb des Staatsgebietes wohnhafte Wähler können sich in das Register eintragen lassen und postalisch wählen.
    § 8 Das Königreich ist in vier Wahlkreise gegliedert, due abhängig von ihrer Bevölkerungszahl unterschiedlich viele Abgeordnete entsenden, wobei jeder Wahlkreis mindestens einen Abgeordneten entsendet.
    § 9 Der Wahlkreis Viona entsendet sieben Abgeordnete.
    § 10 Der Wahlkreis Westceymur entsendet fünf Abgeordnete.
    § 11 Der Wahlkreis Unterland entsendet sechs Abgeordnete.
    § 12 Der Wahlkreis Kleymen entsendet drei Abgeordnete.
    § 13 Jede Gruppierung, welche die Unterstützung von mindestens 150 Wahlberechtigten aufweisen kann, ist berechtigt, eine Liste in einem oder mehreren Wahlkreisen einzureichen.
    Eine Wahlliste darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Sitze im entsprechenden Wahlkreis zu vergeben sind.
    § 14 Auf einer Liste kandidieren kann, wer das Wahlrecht besitzt und im Wählerregister eingetragen ist.
    § 15 Eine Person kann in einem Wahlkreis kandidieren, dem sie nicht zugehört.
    § 16 Eine Person kann nicht in mehreren Wahlkreisen oder auf mehreren Listen zugleich kandidieren.
    § 17 Die Berechtung der Sitze erfolgt in jedem Wahlkreis getrennt.
    § 18 Jeder Wähler hat eine Stimme, die er einer Liste seines Wahlkreises gegeben werden kann.
    § 19 Die in einem Wahlkreis zu vergebenden Sitze werden auf die Listen aufgrund der Zahl der Stimmen verteilt.
    § 20 Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Meyer-Hintersee Verfahren: Die Anzahl aller bei der Wahl abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze + 1 geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl erhöhte Ergebnis bildet die Verteilungszahl. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, wie die Verteilungszahl ganzzahlig in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Für die Sitzzahl einer Partei gilt also: Sitzzahl = Stimmenzahl / ({Gesamtstimmenzahl / Gesamtsitzzahl + 1} + 1). Ist noch ein Sitz zu vergeben, wird für jede Liste der Quotient Stimmenzahl / (bereits zugeteilte Sitze + 1) berechnet und der nächste Sitz der Liste mit dem größten Quotienten (Höchstzahl) zugeteilt.
 Wenn weiterhin ein Sitz zu vergeben ist, wird der letzte Schritt wiederholt, bis alle Sitze vergeben sind.
    § 21 Die von einer Liste erlangten Sitze werden an die auf ihr aufgeführten Kandidaten vergeben, beginnend mit dem ersten.
    § 22 Verliert ein Abgeordneter seinen Sitz durch von Tod, Verlust der Wählbarkeit oder Rücktritt, rückt an seiner Stelle der hinter ihm auf seiner Liste gereihte Kandidat nach.
    § 23 Ist eine Liste erschöpft, erfolgen im jeweiligen Wahlkreis Nachwahlen.



    Seine Majestät König Caspar II von Ceymur


    Der Staatskanzler
    Alexander Fach

  • Prinzipiell einverstanden. Zwei Einwände:


    § 18 ist orthographisch nicht korrekt: "Jeder Wähler hat eine Stimme, die er einer Liste seines Wahlkreises gegeben werden kann."


    Das Gesetz enthält keine Bestimmungen dazu, wer das Abgeordnetenhaus auflöst (wahrscheinlich der König?), unter welchen Umständen er das darf und in welchem Zeitrahmen die nächsten Wahlen stattfinden.

  • Nach der Wahl können wir ja über eine Verfassung debattieren. In welchem Intervall Wahlen stattfinden, können wir dann ja festlegen. Diese ganzen fragen sim-on zu diskutieren ist viel spannender, als von Anfang an alles festzulegen.

  • Man kann also in einem Wahlkreis wohnen und wählen und in einem anderen kandidieren?

    Prof. Dr. med. Egbert Hinrichsen
    Stellvertretender Direktor des Königlichen Krankenhauses Viona
    Chefarzt der Chirurgie KKV
    Ordinarius für Humanmedizin an der Universität Viona
    Erster Vorsitzender der Medizinischen Gesellschaft Ceymurs

  • Zitat von Egbert Hinrichsen

    Man kann also in einem Wahlkreis wohnen und wählen und in einem anderen kandidieren?


    Ja, das habe ich bewusst so vorgeschlagen. Damit ist das System flexibler.

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