[Saal II] Verhandlung: Anyradhapara vs. Hochkommissariat PF

  • Hohes Gericht, die Gesetze und Gebräuche des Königreiches anerkennen seit je her das unveräußerliche Recht des Fremden in Not auf Asyl als uncodificiertes Grundrecht - das ist unbestritten und seit Jahrhunderten gängige Rechtspraxis. Dieses Recht darf nicht durch unilaterale Eingriffe der Regierung außer Kraft gesetzt werden. Die Weisung der Ministerin ist somit rechtswidrig und dadurch materiell nichtig, weil ungültig. Ich gestehe selbstverständlich zu, daß mein Mandant ein neues Gesuch bei den Behörden vor Ort stellt. Doch unbenommen bleibt, daß er ein Recht auf Gesuch und Gewährung von Asyl hat.

  • Hahaha, guter Versuch Frau Kollegin! Sie begeben sich auf sehr dünnes Eis, wenn Sie codificierte Rechtsnormen durch Gewohnheitsrecht aufheben wollen. Das Recht auf Asyl ist unbestritten, geschenkt. Die Weisung der Ministerin setzt dieses Recht aber auch nicht außer Kraft, sonst müsste sie tatsächlich als nichtig betrachtet werden. Vielmehr regelt die Weisung die Umsetzung. Gesuche sind demnach nicht bei den Vertretungen der Regierung in Übersee, sondern nach Einreise vor Ort einzureichen. Das ist ein legitimer und gültiger Verwaltungsentscheid. Was haben Sie sonst noch?

  • Wenn ich Sie so verstehen darf, daß Sie die Meinung dieses Gerichtes nicht acceptieren, dann brauchen Sie es nur zu sagen. Sie scheinen ja um eine Bestrafung wegen Missachtung zu betteln!

  • Ich verwarne Sie, Madame. Und ich gebe Ihnen einen guten Rat: Zügeln Sie sich und zwar stante pede, ansonsten steht Ihre Reputation, Ihre Zulassung und Ihre berufliche Carriere auf dem Spiel! Haben Sie noch etwas seriöses zum Fall vorzubringen, Frau Advocatin?

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